§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen Calwer Hermann-Hesse-Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Calw.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Pflege literarischer Kultur im Dienste und zur Förderung der internationalen Verständigung im Sinne des Geistes und des Werkes von Hermann Hesse.
Dem dienen insbesondere der Calwer Hermann-Hesse-Preis, der alle zwei Jahre am 2. Juli, dem Geburtstag von Hermann Hesse, verliehen wird, sowie die Vergabe von Stipendien. Näheres regeln die Statuten.
Rechtsansprüche auf eine bestimmte Mittelvergabe bestehen nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen, das durch Zustiftungen erhöht werden kann, ist ungeschmälert zu erhalten. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies nach der Abgabenordnung möglich ist.
Die im Stiftungsgeschäft von den beiden ursprünglichen Stiftern zugesicherten jährlichen Raten von je 2.500 Euro, fällig jeweils am 30. November, dienen der Finanzierung der Preisgelder, der Stipendien und der laufenden Kosten.
An den Sachkosten des Preises beteiligen sich weiter:
a) die Stadt Calw; sie stellt die Räumlichkeiten und den Raumschmuck für den Festakt zur Verfügung;
b) der Südwestrundfunk; er gestaltet das Rahmenprogramm der Preisverleihung und schießt jährlich mindestens 2.500 Euro zu;
c) die Sparkasse Pforzheim Calw; sie organisiert die Preisverleihung, betreut die Gäste und schießt jährlich mindestens 8.700 Euro zu.
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den in Absatz 3 genannten Sachkostenbeteiligungen, eventuell anwachsenden Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Rechtsnachfolger der Gründungsstifter bzw. Dritter (z.B. Spenden); s. auch § 9. Ein danach verbleibender ungedeckter Aufwand ist von den Rechtsnachfolgern der Gründungsstifter in gleichen Anteilen, bis maximal 5.000 Euro zu erbringen. Die Fälligkeit dieser Anteile wird vom Vorstand festgelegt.
§ 5 Rechnungslegung, Geschäftsjahr
Die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu legen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Daneben können sie Vergütungen für ihre Tätigkeit erhalten. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Personen.
Je ein ständiges Mitglied entsenden in den Vorstand
a) der Südwestrundfunk
b) die Sparkasse Pforzheim Calw.
c) Die Stadt Calw wird durch ihren Oberbürgermeister vertreten.
Diese können sich vertreten lassen.
Die weiteren Mitglieder werden auf einstimmig gefassten Vorschlag des Vorstands mit ausdrücklicher Zustimmung der von den Rechtsnachfolgern der Gründungsstifter entsandten Mitglieder vom Kuratorium gewählt.
Vorstandsmitglieder werden jeweils für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wählbarkeit in den Vorstand ist bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich.
Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden auf Vorschlag der von den Rechtsnachfolgern der Gründungsstifter entsandten Mitglieder aus der Mitte des Vorstands jeweils auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Sitzungen des Vorstands sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorsitzenden einzuberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder dies beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die von den Rechtsnachfolgern der Gründungsstifter entsandten Mitglieder und noch mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Schriftlich kann beschlossen werden, wenn alle Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Verhinderungsfall sind seine beiden Stellvertreter in der entsprechenden Reihenfolge jeweils allein vertretungsberechtigt. Es gilt keine Befreiung von § 181 BGB.
Der Vorstand leitet die Stiftung und vollzieht den Stifterwillen. Er hat insbesondere
a) das Stiftungsvermögen zu verwalten;
b) die Stiftungsmittel zu vergeben;
c) die Jury zu bilden, die den Preis vergibt;
d) den Jahresabschluss festzustellen;
e) dem Kuratorium zu berichten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die dem Kuratorium zur Kenntnis zu geben ist.
§ 9 Kuratorium
Dem Kuratorium gehören an
a) der Herzog von Württemberg;
b) der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg;
c) der Rektor der Universität Tübingen;
d) der Präsident der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung in Darmstadt;
e) der Vertreter der Gemeinde Montagnola
f) der Vertreter der Schweizer Hermann-Hesse-Stiftung in Bern
g) der Geschäftsführer des Hermann-Hesse-Kolloquiums in Calw;
h) der Vorsitzende des Verbands deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. in Straelen.
Die Mitglieder des Abs. 1 a) bis h) können sich vertreten lassen.
Das Kuratorium kann bis zu zehn weitere Mitglieder jeweils für eine Wahlperiode von vier Jahren zuwählen. Dabei sollen insbesondere Zustifter und Sponsoren berücksichtigt werden. Wiederwahl ist möglich.
Vorsitzender ist der Herzog von Württemberg, der im Falle seiner Verhinderung durch ein Mitglied des Hauses Württemberg oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter vertreten wird.
Das Kuratorium muss mindestens einmal jährlich zusammentreten. Es ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Mitglieder des Vorstands sind bei den Sitzungen des Kuratoriums ständige Gäste.
Schriftlich kann beschlossen werden, wenn alle Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
§ 10 Aufgaben des Kuratorium
Das Kuratorium wählt den Vorstand i.S. des § 7 Abs. 3 und 4.
Es berät den Vorstand und wacht über die Einhaltung des Stifterwillens. Es kann insbesondere
a) vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen;
b) mit Drei-Viertel-Mehrheit Mitglieder des Vorstands abberufen;
c) Mitglieder für die Jury vorschlagen;
d) der Jury Vergabevorschläge unterbreiten.
Das Kuratorium beschließt auf Antrag des Vorstands, dem seine von den Rechtsnachfolgern der Gründungsstifter entsandten Mitglieder ausdrücklich zustimmen müssen,
a) die Statuten für den Preis und das Stipendium,
b) über Zustiftungen,
c) mit Zwei-Drittelmehrheit Satzungsänderungen.
d) Es billigt den vom Vorstand festgestellten Jahresabschluss und
e) entlastet den Vorstand.
§ 11 Zweckänderungen, Fusion, Auflösung
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr als sinnvoll, kann das Kuratorium auf Antrag des Vorstands, dem seine von den Rechtsnachfolgern der Gründungsstifter entsandten Mitglieder ausdrücklich zustimmen müssen, für die Stiftung einen neuen Zweck bestimmen. Der Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit und darf nur gefasst werden, wenn in der Einladung zur Sitzung auf die Zweckänderung hingewiesen ist. Dasselbe gilt für die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder für die Auflösung der Stiftung.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stiftung für die Region, Sparkasse Pforzheim Calw, die es unmittelbar und ausschließlich für Kunst und Kultur im Sinne des § 2 der Satzung der Calwer Hermann-Hesse-Stiftung zu verwenden hat.