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Satzung

Die Satzung wurde zuletzt in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10. Dezember 2010 beschlossen.

-> Satzung vom 11.12.2010

Präambel

Hermann Hesse gilt als der meistgelesene deutschsprachige Autor im Ausland und das Interesse an seinem Leben und Werk ist weiter im Wachsen begriffen. Am 2. Juli 2002, dem 125. Geburtstag von Hermann Hesse, erfolgte in Calw, der Geburtsstadt des Dichters und Literatur-Nobelpreisträgers, die Gründung der Internationalen Hermann Hesse Gesellschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach deutschem Vereinsrecht. Im Jahr 2010 erfolgte eine grundlegende Änderung und Anpassung der Satzung der Internationalen Hermann-Hesse-Gesellschaft mit dem Ziel, die drei Hermann-Hesse-Orte Calw, Collina d’Oro und Gaienhofen und die Familie Hermann Hesses enger in der Gesellschaft zu vernetzen und in die Geschäftsführung und das Präsidium der Internationalen Hermann Hesse Gesellschaft einzubinden.
Die Internationale Hermann Hesse Gesellschaft greift besonders die völkerverständigende Wirkung von Hermann Hesses Werk auf und unterstützt den interkulturellen Dialog. Von daher kooperiert sie mit bereits bestehenden Hermann Hesse Gesellschaften in aller Welt, um mit ihnen gemeinsam im Leben und Werk Hermann Hesses neue Facetten zu entdecken, diese zu untersuchen sowie die Rezeption von Hermann Hesses Werken interkulturell zu vergleichen.
Wesentliches Ziel der Gesellschaft ist die ideelle und materielle Förderung der Auseinandersetzung mit Person und Werk Hermann Hesses, insbesondere die Pflege und die Förderung des interkulturellen Dialogs unter Anknüpfung an das Werk Hermann Hesses.
Inzwischen wurden zu nationalen Hermann Hesse Gesellschaften und Hermann-Hesse-Freundeskreisen Kontakte aufgenommen, die eine engere Vernetzung über die Internationale Gesellschaft anstreben, so zum Beispiel mit Ungarn, Spanien, Frankreich, Korea und Japan.
Auch die drei Hermann-Hesse-Orte Calw, Collina d’Oro und Gaienhofen bringen sich in die Gesellschaft mit ein und sind als geborene Mitglieder aufgrund ihrer Historie und ihrer besonderen Verbundenheit zu Hermann Hesse ein tragendes Element der Internationalen Hermann Hesse Gesellschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Die „Internationale Hermann Hesse Gesellschaft e.V.“ (nachstehend Gesellschaft genannt) mit Sitz in 75365 Calw verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Auseinandersetzung mit dem Werk, dem Leben und der Persönlichkeit Hermann Hesses, die Pflege seines literarischen und kulturellen Erbes und die Anregung einer weiteren Öffentlichkeit sich mit ihm zu beschäftigen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Erforschung des Werks und der Biographie Hermann Hesses, die Unterstützung der Pflege der Wirkungsstätten von Hermann Hesse, insbesondere die Arbeit der Hermann Hesse Museen.

(3) Die Gesellschaft macht durch Veranstaltungen, insbesondere durch:
a) Ausstellungen,
b) Tagungen,
c) Lesungen,
d) Foren,
e) Symposien,
f) Kolloquien,
g) Arbeitsgespräche,
h) Studienfahrten und Studienaufenthalte,

auf die weltweite Bedeutung von Hermann Hesse für die Gegenwart aufmerksam.

(4) Die Gesellschaft unterstützt nach ihren Möglichkeiten Maßnahmen zur Förderung des Interesses und des Verständnisses des Werkes Hermann Hesses an Hochschulen und Schulen.

(5) Die Gesellschaft unterstützt das alle zwei Jahre stattfindende „Internationale Hermann-Hesse-Kolloquium“, welches abwechselnd in den Hermann-Hesse-Orten Calw, Collina d’Oro (Schweiz, Tessin) und Gaienhofen stattfindet. Die Hauptorganisation und Finanzierung soll von dem Ort oder einer dort ansässigen Institution, in welchem das Kolloquium stattfindet, übernommen werden.

(6) Die Gesellschaft knüpft und pflegt Kontakte zu lokalen, nationalen oder internationalen Hermann-Hesse-Institutionen und versucht diese in das internationale Hermann-Hesse-Netzwerk einzubinden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Zwecke und Ziele der Gesellschaft unterstützt.

(2) Die drei Hermann-Hesse-Orte Calw, Collina d’Oro (Schweiz, Tessin) und Gaienhofen sind als Träger der Gesellschaft und aufgrund ihrer Historie Mitglied der Gesellschaft.

(3) Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich an die Geschäftsstelle zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

(4) Ehrenmitglieder oder Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es:
a) den Zwecken der Gesellschaft entgegenhandelt und/ oder
b) das Ansehen der Gesellschaft schädigt.
c) keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

(7) Der Austritt muss zum Jahresende mit einer Frist von sechs Monaten gegenüber der Geschäftsstelle erklärt werden.

(8) Mitgliedern stehen bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen zu.

(9) Mitglieder können sich in nationalen oder fachbezogenen Arbeitsgruppen zusammenschließen.

§ 5 Organe

(1) Organe der Gesellschaft sind:

(a) die Mitgliederversammlung (§ 6),

(b) das Präsidium (§ 7).

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.

(2) Auf Beschluss des Präsidiums, wenn es das Gesellschaftsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung:
a) legt die Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung fest,
b) beschließt über die Jahresrechnung und den Jahresbericht,
c) beschließt das Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan,
d) entlastet das Präsidium,
e) bestellt zwei Rechnungsprüfer, die die Buchführung und den Jahresabschluss prüfen und der Mitgliederversammlung berichten. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadtverwaltung Calw durchgeführt wird und der Mitgliederversammlung schriftlich berichtet wird.
f) wählt das Präsidium.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen ab 10.000 €,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) bis zu drei Vizepräsidenten,
c) dem Geschäftsführer der Gesellschaft,
d) bis zu acht weiteren Präsidiumsmitgliedern:
(i) bis zu fünf von der Mitgliederversammlung gewählte Präsidiumsmitglieder,
(ii) drei Präsidiumsmitglieder werden von den Hermann-Hesse-Orten Calw, Collina d’Oro (Schweiz, Tessin) und Gaienhofen benannt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

(2) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus, kann das Präsidium einen Nachfolger berufen.

(4) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Folgende Aufgaben sollen insbesondere vom Präsidium wahrgenommen werden.

Das Präsidium:
a) unterstützt das geschäftsführende Präsidium bei der Führung der Gesellschaft,
b) entscheidet über Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern entsprechend der Satzung,
c) genehmigt den vom geschäftsführenden Präsidium aufgestellten Haushalts- und Wirtschaftsplan,
d) genehmigt den Jahresabschluss der Gesellschaft,
e) entlastet das geschäftsführende Präsidium jährlich,
f) regt die Durchführung von Veranstaltungen an,
g) schlägt der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder oder Ehrenpräsidenten vor.

(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsidenten.

(7) Beschlüsse des Präsidiums können im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Stadt Calw unterstützt die Gesellschaft bei der Geschäftsführung.

(2) Der Oberbürgermeister der Stadt Calw ernennt einen Geschäftsführer, der vom Präsidium bestätigt wird. Die Amtszeit des Geschäftsführers beträgt fünf Jahre.

(3) Präsident und Geschäftsführer bilden das geschäftsführende Präsidium.

(4) Das geschäftsführende Präsidium übernimmt die laufenden Geschäfte des Vereins, den Vollzug des Haushalts und den Vollzug des Arbeitsprogramms.

(5) Die Gesellschaft wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch Präsident oder Geschäftsführer vertreten.

(6) Die Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums erfolgt jährlich durch das Präsidium.

§ 9 Kuratorium

(1) Zur Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben bildet die Gesellschaft ein Kuratorium.

(2) Das Kuratorium dient der Kontaktpflege und Darstellung der Gesellschaft gegenüber Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Medien.

(3) Die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder sowie die Organisationsstruktur werden vom Präsidium in einer Geschäftsordnung für das Kuratorium bestimmt.

(4) Die Berufung und Abberufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch das Präsidium.

§ 10 Beirat

(1) Zur Unterstützung bei der Erfüllung wissenschaftlicher Aufgaben bildet die Gesellschaft einen Beirat.

(2) Der Beirat berät das Präsidium sowie bestehende und künftige Partner- und Zweiggesellschaften in kulturellen, literarischen und wissenschaftlichen Fragen.

(3) Die Anzahl der Beiratsmitglieder sowie die Organisationsstruktur werden vom Präsidium in einer Geschäftsordnung für den Beirat bestimmt.

(4) Die Berufung und Abberufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch das Präsidium.

§ 11 Niederschrift von Beschlüssen

(1) Über die von der Mitgliederversammlung und dem Präsidium gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, aus dem der Sitzungsverlauf erkennbar ist.

(2) Das Protokoll ist vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben und dem jeweiligen Gremium mit der nächsten Einladung zuzusenden.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Präsidium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Die Auflösung der Gesellschaft kann von 2/3 der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Zum rechtskräftigen Liquidator wird die Stadt Calw bestellt.

(5) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Hermann-Hesse-Stiftung Calw, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10. Dezember 2010 beschlossen.

gez.
Hans-Martin Dittus
Geschäftsführer

Zitat der Woche

„Etwas lieben können – welche Erlösung!“

Aus Hesses Erzählung „Klein und Wagner“, 1919